AGB's Allmendinger Elektromechanik KG

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen:
 
Für unsere Sach- und Dienstleistungen gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, soweit diese nicht durch unsere zusätzlichen Bedingungen erweitert oder eingeschränkt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen, die von einem Kunden seinem Auftrag zugrunde gelegt werden, gelten als abgelehnt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bei einem früher von uns bestätigten bzw. ausgeführten Auftrag zugegangen sind.
 
1.Angebot und Preise
 
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
Die Bindefrist für unsere Angebote ist 60 Tage ab Angebotsdatum.
Aufträge gelten als rechtswirksam nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so gilt dies als neues Angebot, das der Kunde innerhalb einer Woche annehmen kann. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage unseres neuen Angebots zustande.
Alle Vereinbarungen und Angaben gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
Tritt der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag zurück, so ersetzt er den uns entstandenen Schaden. Dieser beträgt im Zweifelsfall 20 % des Bruttoauftragswertes.
Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung (derzeit 19 %).
Preisbasis sind die zum Angebotsdatum gültigen Tarife (bzw. gleichwertige oder statt dessen verwendete Vereinbarungen) für Löhne und Gehälter, sowie die aktuellen Material- und Rohstoffpreise.
 
2.Spesen
 
Es werden die gesetzlichen Spesensätze und bei Auslandsaufenthalten die länderspezifischen Verpflegungspauschbeträge aus dem Bundesreisekostengesetz zugrundegelegt.
Für Übernachtungen berechnen wir die tatsächlich entstandenen Kosten.
 
3.Fahrtkosten
 
Preisbasis ist die zum Angebotsdatum vereinbarte Pauschale.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten.
Bei Flug die tatsächlich entstandenen Kosten (Flug nur nach vorheriger Abstimmung ).
 
4.Zahlungsbedingungen
 
Bei reinen Dienstleistungen nach Abrechnung (je nach Umfang, monatlich oder nach Abschluß der Arbeiten).
 
Bei Projekten und Sachleistungen
ab Auftragswert >= Euro 5000,-
 
30% des Bestellwertes nach Auftragsbestätigung
60% des Bestellwertes nach Lieferung
10% des Bestellwertes nach Abnahme, jedoch nicht später als 60 Tage nach Lieferung
 
Sämtliche Zahlungen sind in Euro spesen- und gebührenfrei zu leisten.
Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug rein netto zu erfolgen.
Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4,5 % über dem gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Die Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf einem unserer Konten als vorgenommen.
Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf Forderungen angerechnet. Beim Bestehen mehrerer Forderungen erfolgt die Anrechnung entsprechend den Bestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB.
 
5.Lieferbedingungen
 
Die von uns angegebenen Lieferfristen bzw. Liefertermine sind als annähernd anzusehen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
Lieferfristen bzw. Liefertermine verlängern sich bei Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, wie in Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung sowie kurzfristig nicht behebbaren Betriebsstörungen, angemessen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Sobald uns solche Umstände bekannt werden, werden wir bemüht sein, unseren Kunden in angemessener Frist entsprechend zu unterrichten.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages (Auftrages) zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
 
6.Wartezeit
 
Verzögern sich die Arbeiten durch Umstände am Arbeitsplatz ohne unser Verschulden, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeit sowie die durch die Verzögerung erforderlich gewordenen Reisen zu tragen. Unser Personal ist angewiesen, diese Wartezeit im Servicebericht zu vermerken. Wird durch die eingetretene Wartezeit der Fertigstellungstermin verzögert, so hat der Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten selber zu tragen. In diesem Falle kann der vorher vereinbarte Fertigungstermin nicht eingehalten werden.
 
7.Gewährleistung für Programmerstellung und Software
 
Für Programmerstellung und Software übernehmen wir, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur Gewährleistung laut Softwarelizenzvertrag.
Die Programm-Nutzungsrechte umfassen jeweils den Einsatz auf dem Gerät, für das dieses Programm erstellt bzw. geliefert wurde. Das Erstellen von Programmkopien ist nur zur eigenen Nutzung gestattet. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere Zustimmung nicht erlaubt, Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz.
 
8.Haftungsausschluss
 
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere Schäden, die nicht an der Steuerung selbst entstanden sind, sowie Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung und auf Ersatz aufgrund von Folgeschäden oder Verluste des Kunden, wie z.B. Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, ausgeschlossen.
Wir haften für die Richtigkeit der getroffenen und im Projekt dokumentierten Aussagen insofern, als die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Daten und Informationen beruhen. Unsere Angaben über Produkte und Verfahren vermitteln wir nach besten Gewissen. Das entbindet jedoch den Nutzer nicht davon, ihre Verwendung für den eigenen Gebrauch, für Anwendungen und Verfahrensweisen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich angegeben sind, selbstverantwortlich zu prüfen. Gewährleistung und Haftung werden im übrigen nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch übernommen.
Die Haftung und Verantwortung für die Funktion geht in jedem Falle auf den Eigentümer oder Betreiber über, insoweit Personen welche nicht unserem Personal angehören, unsachgemäße Wartungen o.ä. ausführen.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Tritt Haftung durch uns ein, so ist diese in jedem Falle auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers begrenzt.
Im Übrigen setzen wir beim Kunden bzw. Auftraggeber voraus, daß er über das notwendige fachkompetente Personal zum Betreiben des Lieferumfanges verfügt.
 
9.Geheimhaltung/Schutz- und Urheberrechte
 
Sowohl wir als auch der Kunde sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei streng vertraulich zu behandeln.
Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von uns gefertigten Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Programme, und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden und sie Dritten nicht zugänglich macht. Soweit an unseren Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei uns.
Die Verpflichtung des Kunden zur Geheimhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung und der Urheberschutz auch von seinen Mitarbeitern gewahrt werden.
Der Kunde erkennt an, dass er bei einem Verstoß gegen Schutz- und Urheberrechte alle rechtlichen Risiken und Folgen selbst trägt.
 
10.Eigentumsvorbehalt
 
Von uns erstellte Programme, Pläne und Dokumentationen, sowie unsere Sachleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen unser Eigentum.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Subunternehmer, der den Auftrag im Interesse eines anderen erteilt, ist er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschafts- und Geschäftsführung zur Weiterveräußerung berechtigt. Der Auftraggeber tritt die ihm aus dem Weiterverkauf der Sache erwachsende Forderung schon hiermit sicherungshalber an uns ab. Der Auftraggeber ist zur Einziehung ermächtigt.
Diesbezüglich versichert der Auftraggeber, dass die aus dem Verkauf erwachsende Forderung frei von rechten Dritter ist.
Soweit wir Programme erstellen, an denen wir aufgrund §§ 946 ff. BGB das Eigentum aufgrund Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verlieren, erfolgt die Erstellung der Programme in unserem Auftrag (Verarbeitungsklausel).
 
11.Sonstiges
 
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sind Vorschriften dieser Bedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die betroffene Klausel ist dann so auszulegen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.
Das gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.
Gerichtsstand für beide Parteien, soweit vereinbar, ist Geislingen/Steige
Ausgabestand 15.11.2000